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Heraldisches Wappen
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Dipl.-Ing. Axel Holländer
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Logo Vermessung Holländer

Grundstücks­vermessung

# Teilungsvermessung

Um ein Flurstück in zwei oder mehrere Flurstücke zu zerlegen, ist in der Regel eine Teilungsvermessung notwendig. Der ÖbVI überträgt die alten Grenzen in die Örtlichkeit und bildet nach den Wünschen des Auftraggebers und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen die neuen Grenzen. Bei bebauten Grundstücken ist vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten vom ÖbVI eine Teilungsgenehmigung beim zuständigen Bauordnungsamt einzuholen. Erst dann kann die Vermessung in der Örtlichkeit durch das Setzen von Grenzzeichen vorgenommen werden. Das Ergebnis wird den Eigentümern vor Ort in einem Grenztermin bekannt gegeben, in einer Grenzniederschrift dokumentiert und anschließend dem zuständigen Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.

Nach Übernahme in das Kataster werden den Eigentümern, dem Grundbuchamt und dem Finanzamt durch einen Veränderungsnachweis die Ergebnisse der Übernahme mitgeteilt. Sie bilden die Grundlage, z. B. für den Verkauf eines oder mehrerer Flurstücke.

Bei der Antragstellung und dem Festlegen des neuen Grenzverlaufs stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

# Grenzvermessung

Als Grenzvermessung werden alle Vermessungen bezeichnet, durch die die Lage einer Grenze überprüft oder wiederhergestellt werden soll. Bei Grenzstreitigkeiten z. B. ist eine solche Grenzvermessung erforderlich. Wenn nötig werden fehlende Grenzzeichen ersetzt, dokumentiert und in einer Grenzniederschrift aufgenommen.

Bei der Entscheidung, ob eine Grenzvermessung, Amtliche Grenzanzeige oder Einfache Grenzanzeige sinnvoll ist, beraten wir Sie gerne.

# Amtliche Grenzanzeige

Bei einer Amtlichen Grenzanzeige wird mit Hilfe des amtlichen Katasternachweises eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen eines Grundstücks getroffen. Die in die Örtlichkeit übertragenen Grenzen werden dem Antragsteller angezeigt, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet. Eine solche Amtliche Grenzanzeige kann z. B. erforderlich sein, wenn eine Mauer oder ein Zaun in Grenznähe errichtet werden soll. Fehlende Grenzzeichen werden bei einer Grenzanzeige nicht ersetzt, sondern nur durch nicht dauerhafte Zeichen, wie z. B. durch Holzpfählen oder Signalfarbe, gekennzeichnet. Eine Amtliche Grenzanzeige ist keine Grenzvermessung .

Bei der Entscheidung, ob eine Grenzvermessung , Amtliche Grenzanzeige oder Einfache Grenzanzeige sinnvoll ist, beraten wir Sie gerne.

# Einfache Grenzanzeige

Bei einer einfachen Grenzanzeige werden die Grenzen dem Antragsteller nach dem Katasternachweis in der Örtlichkeit angezeigt und durch nicht dauerhafte Zeichen, wie z. B. durch Holzpfähle oder Signalfarbe gekennzeichnet. Häufig reicht eine solche einfache Grenzanzeige aus, um z. B. die Außenanlagen anzulegen oder einen Zaun zu errichten.

Bei der Entscheidung, ob eine Grenzvermessung , Amtliche Grenzanzeige oder Einfache Grenzanzeige sinnvoll ist, beraten wir Sie gerne.

# Amtlicher Lageplan, Einfacher Lageplan

Ein Amtlicher Lageplan wird benötigt zur Beantragung einer Baugenehmigung (Amtlicher Lageplan gemäß § 3 BauPrüfVO NRW), zur Eintragung einer Baulast (Amtlicher Lageplan gemäß § 18 BauPrüfVO NRW) und zur Erteilung einer Teilungsgenehmigung (Amtlicher Lageplan gemäß § 17 BauPrüfVO NRW).

Unter bestimmten Voraussetzungen reicht für die Beantragung einer Baugenehmigung auch ein einfacher Lageplan. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist im Einzelfall zu klären. Wir beraten Sie gerne.

# Gebäudeeinmessung

Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein neu oder im Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen. Durch die Eintragung sämtlicher Gebäude wird die Liegenschaftskarte (Flurkarte) vervollständigt und laufend gehalten.

Einige Gebäude oder Gebäudeteile sind von der Einmessungspflicht ausgenommen, so z. B. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich sowie Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze. Gebäudeeinmessungspflichtig sind dagegen z. B. Gebäudeanbauten zu Wohnzwecken mit einer Grundrissfläche > 10 m² sowie im Außenbereich Carports mit einer Grundrissfläche > 10 m².

# Sockelabnahme

Hierbei handelt es sich um eine Bescheinigung der Übereinstimmung von Lage und Höhe des Bauwerks mit der Baugenehmigung. Die Baugenehmigungsbehörde kann vom Bauherrn eine solche Bescheinigung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verlangen. Diese erfolgt in der Regel nach dem Gießen des Erdgeschossfußbodens, um eventuelle Fehler frühzeitig zu erkennen.

# Straßenschlussvermessung

Nach einem Straßenausbau kann der Straßenbaulastträger erforderlichenfalls eine Straßenschlussvermessung durchführen lassen. Entspricht die nach dem Ausbau entstandene Örtlichkeit nicht dem ursprünglichen Grenzverlauf, so ist eine Teilungsvermessung nötig. Werden jedoch durch den Straßenausbau die rechtmäßigen Grundstücksgrenzen nicht berührt, werden im erforderlichen Umfang die verlorengegangenen Grenzzeichen abgemarkt, d. h. es werden Grenzsteine oder ähnliche Vermarkungen wieder eingebracht. Dies wird mit einer anschließenden Grenzniederschrift in einem Grenztermin beurkundet.

# Grenzniederschrift

Bei einem Grenztermin wird eine Grenzniederschrift aufgenommen. Sie besteht aus Text und Skizze und enthält den Hergang des Grenztermins, das Ergebnis der Grenzuntersuchung, den Umfang der Grenzfeststellung und der Abmarkung. Die Grenzniederschrift wird den Beteiligten vorgelesen, und durch ihre Unterschrift genehmigen sie deren Inhalt. Durch die Unterschrift des Verhandlungsführers (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) wird die Grenzniederschrift zur öffentlichen Urkunde.

# Grenztermin

Der Grenztermin wird den Beteiligten in geeigneter Form bekannt gegeben. Den Beteiligten wird in einem Grenztermin Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen angezeigt. Es wird eine öffentlich rechtliche Urkunde, die Grenzniederschrift , aufgenommen.

# Grenzbescheinigung

Eine Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberbauungen vorhanden sind. Oftmals wird sie von kreditgebenden Instituten verlangt.